Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil eines jeden Vertrages und gelten mit der Annahme des Angebotes bzw. Auftragserteilung als vom Kunden in vollem Umfang anerkannt. Etwaige eigene Einkaufsbedingungen des Kunden, können uns in keinem Fall irgendwie verpflichten. Mündliche Aufträge oder mündliche getroffene Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind sowohl für den ersten, wie für alle nachfolgenden Aufträge verbindlich.
§ 2 Angebot und Aufträge
In unseren Angeboten sind die Angaben über Preise und über den Gegenstand der Lieferung sowie die Liefermöglichkeit und Lieferfrist unverbindlich. Nimmt der Kunde ein von uns gemachtes Angebot an, bedarf es unserer übereinstimmenden schriftlichen Auftragsbestätigung zur Begründung wechselseitiger Verpflichtungen.

Erfolgt die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist ab Lager so gilt die erteilte Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung und Versandanzeige.
§ 3 Preise
Unsere Preise verstehen sich ab Fabrik ausschließlich Verpackung, ausschließlich Versicherung, Zölle u.ä. Für kleine Mengen wird ein Preiszuschlag nach besonderer Vereinbarung erhoben. Evtl. notwendig werdende Preisänderungen während der Vertragsdauer, wozu wir durch zwingende Gründe veranlaßt werden, behalten wir uns vor. In diesem Falle wird dem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht vom Vertrage eingeräumt. Bei Bestellungen, die von den Mengen im erteilten Angeot abweichen, behalten wir uns vor, einen aufwandsbezogenen Mindermengenzuschlag zu erheben.
§ 4 Lieferung
Sofern es sich nicht um Lagerware handelt, werden vor Auslieferung auf Wunsch Ausfallmuster zur Verfügung gestellt, die für Qualität und Ausführung der Lieferung dann gültig sind.

Die von unserer Versandabteilung in Lieferscheinen oder Rechnungen angegebenen Stückzahlen oder Gewichte, sind für die Lieferung maßgebend.

Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu etwa 10% der Auftragsmenge vor.

Gewichtstoleranzen von ca. 10% sowie Ausschuß von 2% sind branchenüblich.

Die Lieferung erfolgt ab Fabrik auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn die Transportkosten von uns übernommen werden. Ohne besondere Versandvorschrift seitens des Bestellers wird der zweckmäßigste Versandweg von uns gewählt.

Leergebinde sowie Restprodukte werde grundsätzlich mit Auslieferung der Ware zu Lasten des Kunden zurückgesandt. In Fällen von höherer Gewalt wie Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, Streik u.a., die uns in der Herstellung oder im Versand beeinträchtigen oder behindern, sind wir für die Dauer dieser Störungen und im Umfang ihrer Wirkungen von den Lieferverpflichtungen befreit.

Eine Verpflichtung, uns mit den zur Ausführung des Auftrages nötigen Rohstoffen vorher einzudecken besteht für uns nicht.
§ 5 Lieferfrist
Die von uns bestätigten Lieferfristen sollen im allgemeinen eingehalten werden. Bei Überschreitung der Lieferfrist kann der Kunde erst dann Ansprüche geltend machen, wenn trotz erfolgter Nachfristsetzung nicht geliefert wird, bzw. die Zurückhaltung der Lieferung unsererseits nicht genügend begründet werden kann. Eine begründete Zurückhaltung der Lieferung besteht in jedem Fall, wenn der Kunde Ausfallmuster oder auch erste Teillieferungen in ihrer Ausführung reklamiert. Eine Lieferung oder Weiterlieferung kann dann erst nach Klärung erfolgen.

Ein etwaiger Anspruch des Käufers wegen Nichtlieferung kann nur dem Unterschied zwischen unserem Verkaufspreis und dem Preis entsprechen, den der Kunde bei anderweitiger Bedarfsdeckung für gleichwertige Ware bezahlt hat.

Abrufaufträge enden, wenn nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, mit Ablauf des Kalenderjahres. Bei Nichterfüllung des Abrufauftrages seitens des Kunden sind wir berechtigt, die nicht abgerufenen Mengen zu streichen oder Abnahme und Zahlung gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern. h5>§ 6 Reklamationen Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unterbreitet werden. Bei fristgerecht eingereichter und von uns anerkannter Mängelrüge erfolgt Ersatzlieferung nach Rückgabe der beanstandeten Ware. Weitergehende Ansprüche oder Schadensersatz sind ausgeschlossen und werden nicht anerkannt.
§ 7 Zahlung und Eigentumsvorbehalt
1. Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel und Schecks werden in allen Fällen nur unter dem Vorbehalt des Eingangs ihrer Beträge bei uns vom Kunden entgegengenommen. Gegenüber dem Kunden, der uns erfüllungshalber Wechsel oder Schecks übergibt, gehen wir in bezug auf die Protesterhebung und rechtzeitige Vorlage keinerlei Verpflichtungen ein. Alle Kosten, die wir etwa aufzuwenden haben, um die Wechsel oder Scheckbeträge zu erhalten, gehen zu Lasten unseres Kunden. Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen seitens des Kunden können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche jede weitere Lieferung einstellen. Ein Rückbehaltungsrecht der Zahlung steht dem Kunden nur in Höhe des Kaufpreises der betroffenen Menge bzw. Dosen aus dem jeweiligen Auftrag zu.

2. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 8 Sonderanfertigung
Für Ware, die wir nach Zeichnungen oder Muster angefertigt haben, übernimmt der Besteller die Haftung bei Verletzung von Schutz- und Patentrechten Dritter. Nach Kundenmustern von uns gefertigte Muster oder Modelle sind nur in ihrer äußeren Formgebung und technischen Ausführung verbindlich. Das gleiche gilt für Muster oder Modelle, die von uns aufgrund von Angaben nach eigenen Zeichnungen gefertigt wurden. Eine Verantwortung bezüglich der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, muß in jedem Falle abgelehnt werden. Unsere Zeichnungen, Muster und Formen bleiben zur freien Verfügung unser Eigentum, auch wenn der Kunde anteilige Kosten bezahlt hat. Die Kosten sind vom Besteller zu 50% bei Auftragserteilung und zu 50% bei Vorlage des ersten Ausfallmusters zu bezahlen. Sie werden von uns bei den laufenden Lieferungen bis zum vollen Ausgleich des Gesamtbetrages amortisiert. Dies erfolgt durch eine jeweilige Gutschrift von im allgemeinen 5% des Netto-Warenwertes. Von uns gestellte Rezepturen bleiben zur freien Verfügung unser Eigentum, auch wenn der Kunde anteilige Kosten bezahlt hat. Sie dürfen nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte, gleich zu welchem Zweck, weitergegeben, veräußert oder verwendet werden.
Zulassungen bei entsprechenden Institutionen obliegen dem Kunden selbst. Für eventuelle Folgeschäden aus dem Gebrauch der Rezepturen haften wir nicht.
§ 9 Lohnverarbeitung
Anlieferungen von Rohstoffen und Halbfabrikaten zur Lohnverarbeitung oder -veredelung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, ebenso die Rücklieferung der bearbeiteten Ware. Für Schäden oder Verluste an bei uns eingelagerten Materialien können wir weder Ersatz noch Wertminderungsausgleich gewähren. Für diese Risiken sind von uns keine Versicherungen abgeschlossen.
§ 10 Wiederverkauf, Export
Ein Weiterverkauf unserer Waren, vor allem ein Export sowie eine Verwendung für Zwecke, die nicht Gegenstand des Vertrages sind, bedürfen der vorherigen Absprache.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist das Werk Engen/Welschingen. Gerichtsstand ist Singen.
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